Ihre Fragen an uns

Welche Unterlagen müssen für eine Fachkundemodulprüfung eingereicht werden?
  • Schulungsnachweise über Fachkundemodule über die die Prüfungen erfolgen sollen
  • Sie haben den Kurs „Grundlagen der Haut und ihre Anhangsgebilde“ nicht besucht? Kein Problem: Hierfür benötigen wir weitere folgende Unterlagen von Ihnen: Entweder: Nachweis staatlich anerkannter Abschluss / staatlich anerkannte Ausbildung zum Kosmetiker / zur Kosmetikerin Oder Nachweis einer Kosmetikmeister:innenprüfung Oder Nachweis einer fünfjährigen Berufserfahrung als Kosmetiker: in bis zum 05.12.2021
  • ggf. notariell beglaubigte Übersetzungen aller in nicht deutscher Sprache vorliegenden Nachweisdokumente
  • Für die Prüfung zu EMS zur Stimulation benötigen wir einen zusätzlichen Nachweis über eine Trainer C-Lizenz oder einen Übungsleiterschein
  • Kopie eines gültigen Ausweises (gültiger Personalausweis oder Reisepass)
Wie erhält man einen Schulungsnachweis?

Schulungsnachweise werden von den Schulen vergeben, bei denen Schulungen zu den jeweiligen Fachkundemodulen besucht wurden. Voraussetzungen hierfür sind, dass alle gesetzlichen Auflagen zur erfolgreichen Teilnahme an einer Schulung erfüllt wurden. Hierzu zählen z.B. dass die erforderliche Stundenzahlen von eLearning, virtuellen Lerneinheiten und Präsenzkursen eingehalten wurden. Diese Angaben müssen neben einigen anderen auf dem Nachweis enthalten sein. Die Prüfung der Nachweise auf alle erforderlichen Angaben erfolgt durch die NiSV-DL Zertifizierungsgesellschaft GmbH.

Warum können Schulungsnachweise trotz aller erforderlichen Angaben nicht gültig sein?

Schulungsnachweise werden nur anerkannt, wenn sie von Schulen ausgestellt wurden, die von der NiSV-DL Zertifizierungsgesellschaft mbH oder einer anderen akkreditierten Zertifizierungsstelle als NiSV Schulungsträger anerkannt wurden. Erfüllen Nachweise diese Forderung nicht, gelten Sie als ungültig.

Können ungültige Schulungsnachweise anerkannt werden, wenn der Schulungsträger zum Zeitpunkt des Ausstellungsdatum nicht als gültiger NiSV Schulungsträger anerkannt war?

Aufgrund von Übergangsregelungen ist es möglich einen Schulungsnachweis nachträglich anzuerkennen. Dies gilt jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen! Dies ist bspw. der Fall wenn der Schulungsträger nachträglich für diesen Zeitraum anerkannt wird. Genaue Informationen hierzu können telefonisch (+49 (0)221-57023520) oder per Email ([email protected]) bei der NiSV-DL Zertifizierungsgesellschaft mbH erfragt werden.

Was ist eine akkreditierte Zertifizierungsstelle?

Eine Akkreditierung kann man sinngemäß mit einer „offiziellen Zulassung“ vergleichen. Eine akkreditierte Zertifizierungsstelle ist demnach eine von einer öffentlichen Stelle zugelassene Zertifizierungsstelle. Diese öffentliche Stelle ist die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS). Die Gesetzgebung fordert, dass für die Umsetzung aller Forderungen aus der NiSV Zertifikate nur von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle vergeben werden dürfen. Auch die Anerkennung eines Schulungsträgers ist im Rahmen der NiSV eine gesetzliche Forderung. Akkreditierte Zertifizierungsstellen müssen also Schulungsträger, die nach NiSV lehren, anerkennen, damit die Qualität der Schulung gewährleistet ist. Nur dann entsprechen bspw. Schulungsnachweise den gesetzlichen Anforderungen.

Worauf sollte man vor Beginn einer NiSV Zertifizierung achten?
  • Die Auswahl der notwendigen Fachkundemodule! Welches Modul benötigt wird, richtet sich u.a. nach den verwendeten Apparaturen in Kosmetikstudios, Arztpraxen, etc. Weitere Informationen, welche Module für die jeweiligen Gerätschaften notwendig sind, können telefonisch oder per Email erteilt werden.
  • Die Zusammenstellung aller notwendigen Nachweise, sofern diese für Schulung und Prüfung erforderlich sind. Dies können Zeugnisse über staatlich anerkannte Abschlüsse zum / zur Kosmetiker / Kosmetikerin betreffen, bestandene Meisterprüfungen oder Nachweise über eine mindestens 5 jährige Berufserfahrung als Kosmetiker/Kosmetikerin bis zum 05.12.2024 betreffen.
  • Sollten Nachweise in nicht deutscher Sprache vorliegen, müssen diese übersetzt und notariell beglaubigt worden sein.
  • Die Auswahl der richtigen Schule! Nur Schulen, die nach NiSV von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle anerkannt wurden, erfüllen alle gesetzlichen Voraussetzungen für eine Prüfungszulassung.